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Artikel 62 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.2012

Artikel 62

Funktionsperiode

Die Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

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