vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 60 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 60

Einfuhren von geringen Mengen

Die Mitglieder sind befugt, kleine nicht für den Handel bestimmte Mengen von Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder in Kleinsendungen befinden, von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auszunehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)