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Artikel 60 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 60

  1. a) Beschlüsse der Gesundheitsversammlung über wichtige Fragen werden mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt. Diese Fragen umfassen:

    Die Annahme von Abkommen und Verträgen, die Genehmigung von

    Verträgen, welche die Organisation mit den Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen und Organen gemäß den Artikeln 69, 70 und 72 in Verbindung bringen; Änderungen dieser Satzung.

  1. b) Beschlüsse über andere Fragen einschließlich der Festsetzung weiterer Kategorien von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist, werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt.
  2. c) Die Abstimmung im Rat und in den Ausschüssen der Organisation über analoge Angelegenheiten hat gemäß den lit. (a) und (b) dieses Artikels zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057553

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