Artikel 60.
Die Entscheidung ist endgültig und ohne Rechtsmittel. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Sinn oder die Tragweite der Entscheidung hat der Gerichtshof auf Ansuchen einer jeden Partei sie auszulegen.
Schlagworte
Rechtsweg, Rechtskraft, Interpretation
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005301
alte Dokumentnummer
N1195610508P
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