vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 60 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 60

Artikel 60

Unterzeichnung und Hinterlegung

(1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung der Französischen Republik (im folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 1990 für die in Anlage A genannten voraussichtlichen Mitglieder zur Unterzeichnung auf.

(2) Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)