Artikel 5
(1) Die Vertreter sowie die jeweiligen Verantwortlichen der zentralen Behörden der Vertragsparteien treffen einander mindestens einmal im Jahr, um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und ihre jeweilige Tätigkeit zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen
- a) tauschen sie statistische Daten zur Tätigkeit der Dienststelle sowie über die Entwicklung der verschiedenen Formen der Kriminalität untereinander aus und
- b) erarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der Grenze oder in den Grenzgebieten.
(2) Zum Abschluss eines jeden Treffens wird ein Protokoll erstellt.
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