Artikel 5
(1) In Fällen von Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9 der Verordnung liegt für die ersuchten Vertragsparteien eine Beantwortungsfrist von 30 (dreißig) Kalendertagen ab der Entgegennahme des Ersuchens vor.
(2) Basiert das Ersuchen um Wiederaufnahme auf Eurodac – Treffern, dann erteilen die Behörden der Mitgliedstaaten möglichst unverzüglich, aber spätestens innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen eine Antwort.
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