Artikel 5
Verantwortliche und Geschäftsordnung
- (1) Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 zuständigen Behörden jeder Vertragspartei ernennen jeweils einen für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb des Verbindungsbüros verantwortlichen Bediensteten.
- (2) Die zuständigen Behörden tauschen Listen mit den Namen der im Verbindungsbüro tätigen Bediensteten aus und informieren einander über Änderungen in der personellen Besetzung.
- (3) Die verantwortlichen Bediensteten erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach Inbetriebnahme des Verbindungsbüros gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen alle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines guten Funktionierens des Verbindungsbüros.
- (4) Die Geschäftsordnung ist nach erfolgter Genehmigung durch die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Behörden verbindlich.
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