Artikel 5
Grenznahe temporäre Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete
(1) Bei Bedarf stimmen sich die zuständigen Stellen des Entsende- und des Aufnahme-staats bei der Festlegung temporärer Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete im grenznahen Raum so ab, dass zusammenhängende temporäre Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete beidseits der gemeinsamen Staatsgrenze entstehen. Sie koordinieren ihre Maßnahmen zur Veröffentlichung und Durchsetzung solcher Gebiete. Die Maßgaben des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts für die Festlegung von temporären Flugbeschränkungs- und Luftsperrgebieten bleiben unberührt.
(2) Für die Dauer des Bestehens von Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten nach Absatz 1 können beide Vertragsparteien im Luftraum dieser Gebiete alle notwendigen Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 unter Einhaltung der Verfahren nach Artikel 4 ergreifen. Die zuständigen Stellen koordinieren die Maßnahmen.
Schlagworte
Flugbeschränkungsgebiet, Entsendestaat
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20013202
Dokumentnummer
NOR40278681
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