Artikel 5 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1990

Artikel 5

Bei der Durchführung dieses Abkommens erfolgt jeder dienstliche Verkehr unmittelbar zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Föderalministerium für Inneres der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002942

Dokumentnummer

NOR12035343

alte Dokumentnummer

N2199011724J

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