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Artikel 5 Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel 5

Die Vertragsparteien begrüßen die Tätigkeit der gemeinsamen ExpertInnenkommission, die im Interesse der Vereinfachung des gegenseitigen Anerkennungsprozesses der Hochschulqualifikationen und deren Teile ‑ unter Berücksichtigung des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens1 aus 1997 ‑ entsprechende Empfehlungen an die Hochschulen ausarbeitet.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 71/1999.

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