Artikel 5 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS II“)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

Artikel 5

(1) Ein CEEPUS Generalsekretariat ist in Wien zu errichten. Das CEEPUS Generalsekretariat hat eine zur Wahrnehmung seiner Funktionen erforderliche Rechtsstellung. Das CEEPUS Generalsekretariat, das dort beschäftigte Personal sowie an das CEEPUS Generalsekretariat delegierte VertreterInnen der Vertragsparteien verfügen über die zur Wahrnehmung ihrer Funktionen erforderlichen Privilegien und Immunitäten.

(2) Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin des CEEPUS Generalsekretariats wird auf österreichischen Vorschlag vom Gemeinsamen Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin kann vor Ende seiner/ihrer Amtsperiode durch einstimmigen Beschluss des Gemeinsamen Ministerkomitees abberufen werden.

(3) Die Kosten der erforderlichen Infrastruktur des CEEPUS Generalsekretariates, einschließlich der Gehälter des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin und des Personals, werden von der Republik Österreich getragen. Jede Vertragspartei ist berechtigt, zusätzliches Personal auf eigene Kosten an das Generalsekretariat zu entsenden.

Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin legt die Geschäftsordnung des CEEPUS Generalsekretariates fest und setzt das Gemeinsame Ministerkomitee diesbezüglich in Kenntnis.

(4) Das CEEPUS Generalsekretariat dient ausschließlich als Koordinationsund Evaluierungseinrichtung, während die Vertragsparteien die Finanzhoheit über ihr nationales Budget für akademische Mobilität und die in Annex I beschriebenen Austauschaktivitäten behalten.

(5) Darüber hinaus hat das CEEPUS Generalsekretariat:

. die Verantwortung für die Entwicklung einer gemeinsamen Strategie

zur Öffentlichkeitsarbeit zu übernehmen und die Vertragsparteien hinsichtlich der Informationstätigkeit zu beraten;

. Informationen über die Hochschulen der Vertragsparteien zu

publizieren, um die akademische Mobilität zwischen diesen Hochschulen zu fördern;

. die Verantwortung für die Vorbereitung eines jährlichen

Fortschrittsberichts und die Gesamtevaluation des CEEPUS II Programms zu übernehmen;

. Vorschläge zur weiteren Programmentwicklung zu unterbreiten;

. die Verantwortung für Vorbereitung, Organisation und Sitzungsprotokoll der Treffen des Gemeinsames Ministerkomitees zu übernehmen;

. auf Wunsch die Umsetzung von Entscheidungen des Gemeinsamen

Ministerkomitees zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40055949

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