vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1930

Artikel 5

Artikel V. Die Arbeitnehmer können durch die zuständigen Behörden nur dann zugelassen werden, wenn die Arbeitgeber, die sie beschäftigen wollen, sich gegenüber diesen Behörden verpflichten, diese Arbeitnehmer, sobald sie normale Dienste leisten, dort, wo Kollektivverträge bestehen, nach dem in diesen Verträgen festgesetzten Tarif und dort, wo kein solcher besteht, in dem für den betreffenden Beruf ortsüblichen Ausmaß zu entlohnen. In den anderen Fällen müssen die Arbeitgeber sich verpflichten, die Tätigkeit der Arbeitnehmer nach ihrem Wert zu vergüten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)