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Artikel 5 Zollbehandlung von Paletten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1964

Artikel 5

Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß für die Ein- und Ausfuhr von Paletten Erleichterungen gewährt werden, die über die im Abkommen vorgesehenen hinausgehen.

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