Artikel 5
Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens können unmittelbar in Fragen verhandeln, die sich bei der Durchführung dieser Vereinbarung ergeben. Diese beiden Regierungsstellen werden nach Bedarf Beratungen zum Zweck des Erfahrungsaustausches in Angelegenheiten dieser Vereinbarung führen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
10004123
Dokumentnummer
NOR12045615
alte Dokumentnummer
N3197224756S
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