Artikel 5
Vordrucke für die Eingangsvormerkscheine und für die internationalen Zulassungspapiere werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen, wenn sie zur Ausgabe an im Einfuhrland wohnhafte Personen bestimmt sind, die andere Länder aufsuchen wollen, und wenn sie den zugelassenen Reiseverbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden, von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064108
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