Artikel 5
Gute Dienste, Streitschlichtung und Vermittlung
- 1. Gute Dienste, Streitschlichtung und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig besorgt werden, wenn die Streitparteien zustimmen.
- 2. Verfahren, die auf gute Dienste, Streitschlichtung und Vermittlung abzielen, und im besonderen die von den Streitparteien während des Verfahrens eingenommenen Standpunkte sind vertraulich und unbeschadet der Rechte jeder der Parteien in der weiteren Vorgangsweise nach diesen Verfahren.
- 3. Gute Dienste, Streitschlichtung oder Vermittlung können jederzeit von jeder Streitpartei beantragt werden. Sie können jederzeit beginnen und jederzeit beendet werden. Sobald die Verfahren der guten Dienste, Streitschlichtung oder Vermittlung beendet sind, kann eine beschwerdeführende Partei mit einem Ersuchen um Einsetzung eines Untersuchungsausschusses das Verfahren fortsetzen.
- 4. Sobald gute Dienste, Streitschlichtung oder Vermittlung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt eines Konsultationsersuchens eingeleitet sind, muß die beschwerdeführende Partei eine Frist von 60 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens verstreichen lassen, bevor sie die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen kann. Die beschwerdeführende Partei kann die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses während der 60-Tage-Frist verlangen, wenn die Streitparteien gemeinsam befinden, daß die guten Dienste, Streitschlichtungs- oder Vermittlungsverfahren nicht dazu geführt haben, die Meinungsverschiedenheit zu bereinigen.
- 5. Wenn die Streitparteien einig sind, können die Verfahren über gute Dienste, Streitschlichtung oder Vermittlung während des Untersuchungsausschußverfahrens fortgesetzt werden.
- 6. Der Generaldirektor kann von Amts wegen gute Dienste, Streitschlichtung oder Vermittlung mit dem Ziel der Unterstützung der Mitglieder zur Streitbeilegung anbieten.
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