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Artikel 5 Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Bosnien- Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Amtssprachen in Jugoslawien sind die serbokroatische, die slowenische und die mazedonische Sprache.

Artikel 5

Dem Vollstreckungsantrag sind anzuschließen:

  1. a) eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Schiedsspruches oder eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Schiedsvergleiches;
  2. b) eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des Vertragschließenden Staates, bei dessen Gericht der Antrag eingebracht wird. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einem Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.

Amtssprachen in Jugoslawien sind die serbokroatische, die slowenische und die mazedonische Sprache.

Schlagworte

Antragsunterlagen

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012194

Dokumentnummer

NOR40251434

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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