Kapitel II
Allgemeine Formen der Zusammenarbeit
Artikel 5
Gemeinsame Sicherheitsinteressen
Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die Schwerpunkte ihrer Kriminalitätsbekämpfung sowie über bedeutsame Vorhaben auf polizeilichem Gebiet mit Auswirkungen auf die Belange der anderen Vertragsstaaten. Sie tragen bei der Erarbeitung polizeilicher Konzepte und der Durchführung polizeilicher Maßnahmen den gemeinsamen Sicherheitsinteressen angemessen Rechnung. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass die anderen Vertragsstaaten gewisse Maßnahmen zur Gewährleistung der gemeinsamen Sicherheit ergreifen sollen, so kann er dazu einen Vorschlag unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Gesetzesnummer
20009896
Dokumentnummer
NOR40193622
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