Artikel 5
Inhalt der Genehmigung
1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.
2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
- a) Name und Anschrift des Beförderers;
- b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
- c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
- d) Art des Verkehrs (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
- e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
- f) Dauer der Gültigkeit.
3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Name sie lautet und ist nicht übertragbar.
4. Die Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des einen Staates an die zuständige Behörde des jeweiligen anderen Staates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Z 2 lit. b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Z 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.
5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
6. Die Gemischte Kommission vereinbart unter Berücksichtigung der Z 2 die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Gesetzesnummer
20001338
Dokumentnummer
NOR40018461
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