Artikel 5 Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1983

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien am 8. Juli 1983 in zwei Urschriften in englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10004393

Dokumentnummer

NOR12048007

alte Dokumentnummer

N3198313625L

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