Artikel 5
(1) Die Verfügungsgewalt über den Gemeinsamen Fonds steht den Vertragsparteien gemeinschaftlich zu. Ein Gemeinsamer Ausschuß verwaltet den Gemeinsamen Fonds.
(2) Der Ausschuß entscheidet im besonderen auf der Grundlage von in Artikel 2 enthaltenen Kriterien, ob eine Reparatur oder eine Erneuerung als eine größere Reparatur oder Erneuerung, die vom Fonds finanziert wird, anzusehen ist. Weiters entscheidet der Ausschuß über Antrag einer Vertragspartei auf Grund von technischen und wirtschaftlichen Überlegungen, ob eine Reparatur oder wahlweise eine Erneuerung mit Auswirkung auf den Gemeinsamen Fonds durchgeführt wird. Der Ausschuß entscheidet auch über Anlage von Mitteln des Gemeinsamen Fonds, über die Vorgangsweise bei Verwendung der Mittel und bei der Buchhaltung.
(3) Der Ausschuß besteht aus je einem Vertreter der Vertragsparteien, die Berater zuziehen können.
(4) Der Ausschuß gibt sich seine eigene Geschäftsordnung. Beschlüsse benötigen die Zustimmung aller Vertragsparteien.
Schlagworte
Beschlußfassung, Abstimmung
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
10000724
Dokumentnummer
NOR12010160
alte Dokumentnummer
N1198119146S
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