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Artikel 5 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.2004

Artikel 5

Strategien, Politiken, Programme und Maßnahmen

(1) Jede Vertragspartei entwickelt unverzüglich Strategien, Politiken und Programme, um ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen.

(2) Eine Vertragspartei kann außerdem

  1. a) ökonomische Instrumente zur Förderung kostengünstiger Konzepte zur Verringerung von Schwermetallemissionen anwenden;
  2. b) Verträge zwischen Staat und Industrie sowie freiwillige Vereinbarungen fördern;
  3. c) die effizientere Nutzung von Ressourcen und Rohstoffen unterstützen;
  4. d) den Einsatz weniger umweltbelastender Energiequellen fördern;
  5. e) Maßnahmen zur Entwicklung und Einführung von Transportsystemen mit geringerer Umweltbelastung ergreifen;
  6. f) Maßnahmen zur allmählichen Ablösung bestimmter, Schwermetalle freisetzender Verfahren ergreifen, wenn im industriellen Maßstab anwendbare Ersatzverfahren zur Verfügung stehen;
  7. g) Maßnahmen zur Entwicklung und Nutzung sauberer Verfahren zur Verhinderung und Begrenzung von Umweltbelastungen ergreifen.

(3) Die Vertragsparteien können strengere als die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20003868

Dokumentnummer

NOR40061269

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