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Artikel 5 Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1995

Kapitel II

STRASSENVERKEHRSZEICHEN

ARTIKEL 5

Artikel 5

Geltung der Verkehrszeichen

1. Das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene System umfaßt folgende Gruppen von Straßenverkehrszeichen:

a) Gefahrenwarnzeichen: diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr auf der Straße warnen und sie über die Art der Gefahr unterrichten;

b) Vorschriftszeichen: diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer auf besondere Verpflichtungen, Beschränkungen oder Verbote hinweisen, die sie beachten müssen; sie werden unterteilt in:

  1. i) Vorrangzeichen,
  2. ii) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
  3. iii) Gebotszeichen;
  4. iv) Sondervorschriftzeichen.

c) Hinweiszeichen: Diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer leiten oder ihnen andere nützliche Hinweise geben; sie werden unterteilt in:

  1. i) Hinweiszeichen und Zeichen, die auf besondere Einrichtungen und Serviceleistungen für Verkehrsteilnehmer hinweisen;
  2. ii) Wegweiser, Positions- oder Hinweiszeichen:

    Vorwegweiser;

    Wegweiser;

    Straßenbezeichnungstafeln;

    Ortstafeln;

    Bestätigungszeichen;

    Hinweiszeichen;

  1. iii) Zusatztafeln.

2. Wo dieses Übereinkommen zwischen mehreren Zeichen oder mehreren Symbolen die Wahl läßt:

a) verpflichten sich die Vertragsparteien, für ihr gesamtes Hoheitsgebiet nur eines dieser Zeichen oder dieser Symbole anzunehmen;

b) müssen sich die Vertragsparteien auf regionaler Ebene bemühen, die gleiche Wahl zu treffen;

c) ist Artikel 3 Absatz 3 auf die nicht gewählten Zeichen und Symbole anwendbar.

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