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ARTIKEL 5 Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Erklärung zu Abs. 1 vgl. BGBl. III Nr. 96/2017

ARTIKEL 5

Funktionsweise der Kammern

(1) Wird im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der SRM-Verordnung ein Rückgriff auf den Fonds beschlossen, so ist der Ausschuss befugt, wie folgt über die Kammern des Fonds zu verfügen:

  1. a) Erstens werden die Kosten von den Kammern getragen, die den Vertragsparteien entsprechen, in denen das in Abwicklung befindliche Institut oder die in Abwicklung befindliche Gruppe niedergelassen oder zugelassen ist. Befindet sich eine grenzüberschreitende Gruppe in Abwicklung, so werden die Kosten auf die verschiedenen Kammern aufgeteilt, die den Vertragsparteien entsprechen, in denen das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen niedergelassen oder zugelassen sind; diese Aufteilung erfolgt proportional zu dem relativen Beitragsbetrag, den jedes der Unternehmen der in Abwicklung befindlichen Gruppe in die jeweiligen Kammern eingezahlt hat, unter Berücksichtigung des aggregierten Betrags der von allen Unternehmen dieser Gruppe in deren nationalen Kammern eingezahlten Beiträge.
  1. Während des ersten Jahres des Übergangszeitraums ist auf sämtliche Finanzmittel zurückzugreifen, die in den genannten Kammern zur Verfügung stehen;
  2. während des zweiten und dritten Jahres des Übergangszeitraums ist auf 60 % bzw. 40% der Finanzmittel zurückzugreifen, die in den genannten Kammern zur Verfügung stehen;
  3. in den darauffolgenden Jahren des Übergangszeitraums verringert sich die Verfügbarkeit der Finanzmittel in den entsprechenden Kammern, die den genannten Vertragsparteien entsprechen, jährlich um 6 ⅔ Prozentpunkte.
  1. b) Falls zweitens die Finanzmittel, die in den jeweiligen Kammern der betreffenden unter Buchstabe a genannten Vertragsparteien zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, um die Aufgabe des Fonds gemäß Artikel 76 der SRM-Verordnung zu erfüllen, ist auf die verfügbaren Finanzmittel in den Kammern des Fonds, die allen Vertragsparteien entsprechen, zurückzugreifen.
  1. Während des ersten und zweiten Jahres des Übergangszeitraums ist auf 40 % bzw. 60% der Finanzmittel zurückzugreifen, die in den genannten Kammern zur Verfügung stehen;
  2. in den darauffolgenden Jahres des Übergangszeitraums erhöht sich die Verfügbarkeit der Finanzmittel der genannten Kammern jährlich um 6 ⅔Prozentpunkte.
  1. c) Falls drittens die gemäß Buchstabe b verwendeten Finanzmittel nicht für die Erfüllung der Aufgabe des Fonds gemäß Artikel 76 der SRM-Verordnung ausreichen, ist auf die verbleibenden Finanzmittel in den Kammern, die den unter Buchstabe a genannten betroffenen Vertragsparteien entsprechen, zurückzugreifen.
  1. d) Falls viertens – unbeschadet der unter Buchstabe e genannten Befugnisse des Ausschusses – die unter Buchstabe c genannten Finanzmittel nicht ausreichen, um die Kosten einer bestimmten Abwicklungsmaßnahme zu decken, übertragen die betroffenen unter Buchstabe a genannten Vertragsparteien die außerordentlichen Ex-post-Beiträge der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zugelassenen Institute, deren Erhebung nach den in Artikel 71 der SRM-Verordnung festgelegten Kriterien erfolgt, auf den Fonds.
  1. e) Falls die unter Buchstabe c genannten Finanzmittel nicht ausreichen, um die Kosten einer bestimmten Abwicklungsmaßnahme zu decken, und solange die unter Buchstabe d genannten Ex-post-Beiträge auch aus Gründen, die mit der Stabilität der betroffenen Institute zusammenhängen, nicht unmittelbar zugänglich sind, kann der Ausschuss seine Befugnis, gemäß den Artikeln 73 und 74 der SRM-Verordnung für den Fonds Darlehen aufzunehmen oder andere Formen der Unterstützung vertraglich zu vereinbaren, oder seine Befugnis, gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens vorübergehende Übertragungen zwischen Kammern vorzunehmen, ausüben.

(2) Erträge aus der Anlage der auf den Fonds übertragenen Beträge gemäß Artikel 75 der SRM-Verordnung sind anteilig auf der Basis der jeweiligen verfügbaren Finanzmittel jedem der Kammern zuzuweisen; hiervon ausgeschlossen sind alle jeder Kammer zuweisbaren Forderungen oder unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen für die Zwecke des Artikels 76 der SRM-Verordnung. Erträge aus der Anlage von gegebenenfalls gemäß Artikel 76 der SRM-Verordnung vom Fonds durchgeführten Abwicklungsmaßnahmen sind jeder der Kammern auf der Basis ihres jeweiligen Beitrags zu einer bestimmten Abwicklungsmaßnahme jeder der Kammern zuzuweisen.

(3) Alle Kammern sind am Ende des Übergangszeitraums miteinander zu verschmelzen und hören auf zu bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20009456

Dokumentnummer

NOR40179253

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