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Artikel 5 Übereinkommen über die Hohe See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1974

Artikel 5

  1. 1. Jeder Staat legt die Bedingungen fest, unter denen er Schiffen seine Nationalität gewährt, sie registriert und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Schiffe besitzen die Nationalität des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Zwischen dem Staat und dem Schiff muß eine echte Verbindung bestehen; insbesondere muß der Staat über die seine Flagge führenden Schiffe seine Hoheitsgewalt und seine Kontrolle in technischen, sozialen und Verwaltungsangelegenheiten tatsächlich ausüben.
  2. 2. Jeder Staat stellt den Schiffen, denen er das Recht einräumt, seine Flagge zu führen, entsprechende Dokumente aus.

Siehe dazu auch § 3 Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10000550

Dokumentnummer

NOR12007869

alte Dokumentnummer

N1197412922T

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