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Artikel 5 Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 5

Artikel 5. Der Bau der Leitungen, die Durchleitung und die zur Sicherstellung dieser Durchleitung bestimmten Anlagen sind in dem Staat, auf dessen Gebiet die Durchleitung stattfindet, den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verfügungen unterworfen, die nach der Gesetzgebung dieses Staates auf den Bau von Leitungen, die Übertragung elektrischer Energie und auf ähnliche Anlagen anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022

Gesetzesnummer

10006141

Dokumentnummer

NOR40004926

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