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Artikel 5 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Artikel 5

— (Übersetzung)

Regelung Nr. 5

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeug-„Sealed-Beam“-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides

Inhaltsverzeichnis

Regelung

  1. 1. Begriffsbestimmung
  2. 2. Unterschiedliche Typen von SB-Scheinwerfern
  3. 3. Anträge
  4. 4. Aufschriften
  5. 5. Genehmigung
  6. 6. Allgemeine Bestimmungen
  7. 7. Nennwerte
  8. 8. Beleuchtung
  9. 9. Farbe
  10. 10. Bemerkung zur Farbe
  11. 11. Prüfung der Blendbelästigung
  12. 12. Übereinstimmung der Herstellung
  13. 13. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
  14. 14. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

Anhänge

  1. 1. SB-Scheinwerfer für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und für andere langsame Fahrzeuge
  2. 2. Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung einer Genehmigung) für eine SB-Scheinwerfertype nach der Regelung Nr. 5

Bildtafeln

Regelung Nr. 5

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeug-„Sealed-Beam“-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides

  1. 1. Begriffsbestimmung
  1. 2. Verschiedene Typen von SB-Scheinwerfern
  1. 2.1. SB-Scheinwerfer gelten als verschiedenen Typen zugehörig, wenn sie in einem oder mehreren der folgenden wesentlichen Punkte Unterschiede aufweisen:
  1. 2.1.1. Fabrik- oder Handelsmarke;
  2. 2.1.2. Optisches System;
  3. 2.1.3. Zusätzliche Bauteile, welche die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern können;
  4. 2.1.4. Nennspannung (Die Nummer der Genehmigung kann dieselbe bleiben, wenn nur die Nennspannung geändert ist);
  5. 2.1.5. Nennleistung;
  6. 2.1.6. Form des oder der Leuchtkörper;
  7. 2.1.7. Art des ausgestrahlten Lichtes (Abblendlicht, Fernlicht oder beides);
  8. 2.1.8. Ausbildung für Rechts- oder Linksverkehr oder wahlweise für eine der beiden Verkehrsrichtungen;
  1. 2.1.9. Farbe des ausgestrahlten Lichts.
  1. 3. Anträge
  1. 3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:
  1. 3.1.1. ob der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht oder nur für eine der beiden Arten bestimmt ist;
  2. 3.1.2. sofern es sich um einen Scheinwerfer für Abblendlicht handelt: ob der Scheinwerfer für Links- und Rechtsverkehr oder nur für eine der beiden Verkehrsrichtungen gebaut ist;
  3. 3.1.3. ggf. , ob der Scheinwerfer für Zugmaschinen der Land- oder Forstwirtschaft oder für andere langsame Fahrzeuge (s. Anhang 1) bestimmt ist.
  1. 3.2. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. 3.2.1. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type gestatten und die einen Querschnitt und eine Ansicht des Scheinwerfers von vorn mit Einzelheiten einer etwa vorhandenen Riffelung der Abschlußscheibe enthalten; ferner müssen diese Zeichnungen den oder die Leuchtkörper und die Abdeckkappe(n) von vorn und von der Seite im Maßstab von 2 : 1 zeigen;
  2. 3.2.2. eine kurzgefaßte technische Beschreibung;
  3. 3.2.3. folgende Anzahl von Mustern:
  1. 3.2.3.1. bei SB-Scheinwerfern für farbloses Licht: 5 Muster;
  2. 3.2.3.2. bei Scheinwerfern für farbiges Licht: 1 Muster für farbiges Licht und 5 Muster für farbloses Licht, die sich von der eingereichten Type nur durch das Fehlen der Färbung der Abschlußscheibe unterscheiden.
  1. 3.3. Bei SB-Scheinwerfern, die sich nur durch die Färbung von einer Type eines Scheinwerfers für farbloses Licht unterscheiden, die schon früher den Prüfungen nach Absatz 6., 7. und 8. entsprochen hat, so genügt es, ein Muster für farbiges Licht für die Prüfungen nach Absatz 9 einzureichen.
  1. 4. Aufschriften 1)
  1. 4.1. Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten SB-Scheinwerfer müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen.
  2. 4.2. Auf der Abschlußscheibe ist ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen und die in Absatz 5. verlangten zusätzlichen Zeichen vorzusehen; dieser Platz ist auf den in Absatz 3.2.1. erwähnten Zeichnungen anzugeben.
  3. 4.3. Die Muster müssen entweder auf der Abschlußscheibe oder an einer anderen Stelle des Scheinwerfers die Nennspannung und die Nennleistung des Leuchtkörpers für das Fernlicht und gegebenenfalls dahinter auch die des Leuchtkörpers für das Abblendlicht tragen.
  4. 4.4. Bei SB-Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Stellungen des Scheinwerfers am Fahrzeug durch die Buchstaben „R/D“ für die dem Rechtsverkehr und „L/G“ für die dem Linksverkehr entsprechende Stellung gekennzeichnet sein.
  5. 4.5. Die Aufschriften nach Absatz 4. sowie die Fabrik- und Handelsmarken müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
  1. 5. Genehmigung
  1. 5.1. Wenn alle Muster einer SB-Scheinwerfertype, die nach Absatz 3. eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird die Genehmigung erteilt.
  2. 5.2 Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Nummer 2); die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen SB- Scheinwerfertype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragspartei des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Anhang 2 dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung des ganzen SB-Scheinwerfers im Maßstab 1 : 1 beizufügen; das Format darf nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein.
  3. 5.3. Auf jedem SB-Scheinwerfer, der einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, sind an den Stellen nach Absatz 4.2. zusätzlich zu den Zeichen nach Absatz 4.1. anzubringen:
  1. 5.3.1. Ein internationales Genehmigungszeichen, das besteht aus:
  1. 5.3.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat; 3)
  2. 5.3.1.2. der Nummer der Genehmigung unter dem Kreis;
  1. 5.3.2. das oder die folgenden zusätzlichen Zeichen:
  1. 5.3.2.1. an SB-Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt;
  2. 5.3.2.2 an SB-Scheinwerfern, die durch Umstellung für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach rechts und eine nach links zeigt;
  3. 5.3.2.3 an SB-Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur in bezug auf das Abblendlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „SC“ trägt;
  4. 5.3.2.4. an SB-Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur in bezug auf das Fernlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „SR“ trägt;
  5. 5.3.2.5 an SB-Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung sowohl in bezug auf das Abblendlicht als auch auf das Fernlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „SCR“ trägt.
  1. 5.4. Diese unter den Absätzen 5.3.1. und 5.3 2.1. bis 5.3.2.5. erwähnten Aufschriften und Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
  2. 5.5. Die Bildtafeln SB1a bis SB1e zeigen Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen und zusätzlichen Zeichen.
  1. 6. Allgemeine Bestimmungen
  1. 6.1. Jedes Muster muß den Bestimmungen dieses Absatzes 6 und denjenigen der Absätze 7., 8. und gegebenenfalls 9. genügen.
  2. 6.2. SB-Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die vorgeschriebenen fotometrischen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.
  3. 6.3. Die Anschlußfahnen dürfen nur mit dem (den) zugehörigen Leuchtkörper(n) elektrisch verbunden und müssen kräftig und am Scheinwerfer dauerhaft befestigt sein.
  4. 6.4. Runde Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie die technischen Merkmale und die elektrischen Anschlüsse nach einer der Bildtafeln SB2-SB7 sowie die dort angegebenen Abmessungen haben.
  5. 6.5. Bei SB-Scheinwerfern, die für wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, kann die Einstellung auf eine bestimmte Verkehrsrichtung schon bei der Erstausrüstung des Fahrzeugs oder nachträglich durch den Benützer vorgenommen werden. Diese Ersteinstellung oder die nachträgliche Einstellung kann beispielsweise in einer Verdrehung des Scheinwerfers um einen bestimmten Winkel zum Fahrzeug bestehen. In jedem Falle dürfen nur zwei eindeutig bestimmte Stellungen möglich sein, die eine für Rechts- und die andere für Linksverkehr, wobei unbeabsichtigte Verdrehungen sowie Zwischenstellungen ausgeschlossen sein müssen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen.
  1. 7. Nennwerte
  1. 7.1. Die Nennspannungen sind 6, 12 und 24 Volt. 4)
  2. 7.2. Die Leistungsaufnahme jedes Leuchtkörpers der eingereichten SB-Musterscheinwerfer darf bei Prüfspannung die in Tabelle 1 aufgeführte und auf dem Scheinwerfer angegebene Nennleistung nicht überschreiten. Für die Leistungstoleranz ist eine untere Grenze nicht angegeben, jedoch müssen die in Tabelle 2 des Absatzes 8.8. enthaltenen Mindestwerte der Beleuchtungsstärke erreicht werden. Beleuchtung 5)

Tabelle 1

 

 

Rundes Scheinwerfer Durchmesser 180 mm

Rundes Scheinwerfer Durchmesser 145 mm

Nennspannung

6

12

6

12

Prüfspannung

6

12

6

12

 

Nennleistung und zulässige Toleranz

Zwei-Leuchtkörper 5)

Fernlicht

60 + 0 %

37,5 + 0 %

Abblendlicht

50 + 0 %

50 + 0 %

Ein-Leuchtkörper-Fernlicht

75 + 0 %

50 + 0 %

Ein-Leuchtkörper-Abblendlicht

50 + 0 %

50 + 0 %

       

  1. 8. Beleuchtung6)
  1. 8.1. SB-Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie ein nichtblendendes, genügendes Abblendlicht und ein gutes Fernlicht abgeben.
  2. 8.2. Zur Prüfung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtung ist ein Meßschirm zu verwenden, der in 25 m Entfernung vor dem Scheinwerfer senkrecht zu dessen Achse aufgestellt ist (siehe Bildtafeln SB8a und SB8b).
  3. 8.3. Das Abblendlicht muß eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muß auf der Seite, die der Verkehrsrichtung, für die der Scheinwerfer vorgesehen ist gegenüberliegt, eine waagerechte Gerade sein; auf der anderen Seite muß sie waagerecht oder innerhalb eines Winkels von 15° über dieser Waagerechten verlaufen.
  4. 8.4. Der SB-Scheinwerfer muß so eingestellt werden, daß bei Abblendlicht:
  1. 8.4.1. bei Scheinwerfern für Rechtsverkehr die Hell-Dunkel-Grenze auf der linken Hälfte und bei Scheinwerfern für Linksverkehr auf der rechten Hälfte des Meßschirms 7) waagerecht verläuft;
  2. 8.4.2. dieser waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze sich auf dem Meßschirm 25 cm unter der Horizontalebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers befindet (siehe Bildtafeln SB8a und SB8b);
  3. 8.4.3. der Meßschirm nach den Bildtafeln SB8a und SB8b 8) angeordnet ist.
  1. 8.5. Bei dieser Einstellung muß ein Scheinwerfer, bei dem nur die Genehmigung für Abblendlicht 9) beantragt wird, nur den Vorschriften des Absatzes 8.8. entsprechen; Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht müssen den Vorschriften der Absätze 8.8. und 8.9. genügen.
  2. 8.6. Falls ein nach den vorstehenden Angaben eingestellter SB-Scheinwerfer den Vorschriften der Absätze 8.8. und 8.9. nicht entspricht, darf die Einstellung des Scheinwerfers unter der Bedingung geändert werden, daß die Achse des Lichtbündels um höchstens 1° (= 44 cm) seitlich nach rechts oder links verdreht wird. 10) Um die Einstellung zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teilweise abgedeckt werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze schärfer hervortritt.
  3. 8.7. Wenn der SB-Scheinwerfer nur Fernlicht abgibt, muß das Gebiet der größten Beleuchtungsstärke im Schnittpunkt der Linien hh und vv des Meßschirms liegen. Ein solcher Scheinwerfer braucht nur den Vorschriften des Absatzes 8.9. zu entsprechen.
  4. 8.8. Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:

Tabelle 2

Punkt auf dem Meßschirm

Beleuchtungsstärke in Lux

SB-Scheinwerfer für Rechtsverkehr

SB-Scheinwerfer für Linksverkehr

Mindestens

Höchstens

B 50 L

B 50 R

0,3

75 R

75 L

6

50 R

50 L

6

25 L

25 R

1,5

25 R

25 L

1,5

Jeder Punkt im Bereich III

0,7

Jeder Punkt im Bereich IV

2

Jeder Punkt im Bereich I

20

    

  1. 8.8.1. In den Bereichen I, II, III und IV dürfen keine die gute Sicht beeinträchtigenden seitlichen Beleuchtungsunterschiede bestehen.
  2. 8.8.2. SB-Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt sind, müssen für jede der beiden Stellungen der Scheinwerfer den oben angegebenen, der Verkehrsrichtung entsprechenden Vorschriften genügen.
  1. 8.9. Bei SB-Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht muß die auf dem Meßschirm durch das Fernlicht erzeugte Beleuchtungsstärke bei der gleichen Einstellung und Spannung wie bei den Messungen nach Absatz 8.8. gemessen werden.
  2. 8.10. Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:
  1. 8.10.1. Der Schnittpunkt H der Linien hh und vv muß sich innerhalb der Isolux-Linie für 90 % der größten Beleuchtungsstärke befinden. Dieser Höchstwert darf nicht niedriger als 32 Lux sein.
  2. 8.10.2. Von Punkt H ausgehend darf die Beleuchtungsstärke in waagerechter Richtung nach rechts und links bis zu einer Entfernung von 1,125 m 16 Lux und bis zu einer Entfernung von 2,25 m 4 Lux nicht unterschreiten.
  1. 8.11. Die unter Absatz 8.8. und 8.9. geforderten Beleuchtungsstärken auf dem Meßschirm sind mit einer fotoelektrischen Zelle zu messen, deren wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrats von 65 mm Seitenlänge liegt.
  1. 9. Farbe
  1. 10. Bemerkung zur Farbe
  1. 11. Prüfung der Blendbelästigung
  1. 12. Übereinstimmung der Herstellung
  1. 13. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
  1. 13.1. Die für einen SB-Scheinwerfer erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn ein Scheinwerfer, der die Nummer der Genehmigung trägt, nicht mit der genehmigten Type übereinstimmt.
  2. 13.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblatts über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.
  1. 14. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

______________

  1. 1) Sind SB-Scheinwerfer nur für Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist auf der Abschlußscheibe des Scheinwerfers die Grenze des Bereichs dauerhaft zu bezeichnen, der zur Vermeidung der Belästigung der Straßenbenützer eines Landes, in dem die Verkehrsrichtung nicht die ist, für welche der Scheinwerfer gebaut ist, abgedeckt werden muß. Die Abgrenzung des Bereichs kann entfallen, wenn sie auf der Abschlußscheibe unmittelbar zu erkennen ist.
  2. 2) die gleiche Nummer der Genehmigung kann für 6, 12 und 24 Volt-Scheinwerfer erteilt werden, die in ihren übrigen Bauteilen identisch sind, vorausgesetzt daß die bei jedem Modell erzielten Ergebnisse zufriedenstellend sind.
  3. 3) 1 Für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
  4. 4) 24 Volt-Scheinwerfer werden z. Z entwickelt.
  5. 5) Bei SB-Scheinwerfern mit zwei Leuchtkörper kann die Genehmigung für beide Beleuchtungsarten oder nur für Abblendlicht beantragt werden.
  6. 6) Alle fotometrischen Messungen sind bei der in Absatz 7 angegebenen Prüfspannung durchzuführen.
  7. 7) Der Meßschirm muß genügend breit sein, um die Prüfung der Hell-Dunkel-Grenze beiderseits der Linie vv auf eine Ausdehnung von mindestens 5° zu gestatten.
  8. 8) Wenn bei einem Scheinwerfer, der den Vorschriften dieser Regelung nur für Abblendlicht entspricht, die Parabelachse merklich von der allgemeinen Richtung des Lichtbündels abweicht, so ist die Seiteneinstellung so vorzunehmen, daß die Bestimmungen über die Beleuchtung in den Punkten 75 und B 50 möglichst gut erfüllt werden.
  9. 9) Ein Scheinwerfer für Abblendlicht darf auch Fernlicht ausstrahlen, das den Vorschriften nicht unterliegt.
  10. 10) Die Grenze der Verdrehung um 1° nach rechts oder links ist nicht unvereinbar mit einer vertikalen Verschiebung, die nur durch die Vorschriften des Absatzes 8.9. begrenzt ist.
  11. 11) Diese Werte entsprechen den nachstehenden Farbwertanteilen: gelb (gelb im Sinne des Artikels 15, Absatz 2 des Abkommens über den Straßenverkehr von 1949)

Grenze gegen rot:

y ≥ 0,138 + 0,580x

Grenze gegen grün:

y ≤ 1,29x – 0,100

Grenze gegen weiß:

y ≥ 0,966 – x

Grenze gegen den Spektralfarbenzug:

y ≤ 0,992 – x.

  

  1. 12) Die Auslegung dieser Vorschrift wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.
  2. 13) Die Auslegung dieser Vorschrift für die Serienherstellung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.

Die Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 142/1973, wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Fabrikmarke, Rechtsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062939

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