Artikel 5
1. Die Verletzung der Einhaltung und Anwendung der in die öffentlichen Verträge aufgenommenen Arbeitsklauseln ist durch Ausschluß von der Auftragsvergebung oder auf andere Weise angemessen zu bestrafen.
2. Durch Einbehaltungen auf die vertraglich geschuldeten Zahlungen oder durch andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß die beteiligten Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Löhne erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008131
Dokumentnummer
NOR40081987
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
