Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

TEIL II:

Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit im Bergbau und in der Industrie

Artikel 5

1. Es sind für die in jedem der hauptsächlichsten Zweige des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, beschäftigten Arbeiter Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit zusammenzustellen.

2. Die Zusammenstellung der Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit hat auf der Grundlage von Daten zu erfolgen, die sich entweder auf die Gesamtheit oder auf eine repräsentative Auswahl der Betriebe und der Arbeiter erstrecken.

3. Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit haben

  1. a) für jede der hauptsächlichsten Industrien getrennte Zahlen aufzuführen,
  2. b) die Industrien oder die Industriezweige kurz zu bezeichnen, auf die sich die Zahlen beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082074

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