Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 5

In Indien und Siam kann die Anwendung des Artikels 3 dieses Übereinkommens durch die Regierung aufgehoben werden, außer für Fabriken im Sinne der Begriffsbestimmung der Landesgesetzgebung. Von jeder derartigen Ausnahme ist dem Internationalen Arbeitsamte Mitteilung zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013006

Dokumentnummer

NOR40272677

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