Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934)

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1937

Artikel 5

Artikel 5. Sobald die Ratifikation zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen sind, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008096

Dokumentnummer

NOR40269112

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)