Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1928

Artikel 5

Artikel 5. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10008085

Dokumentnummer

NOR40271846

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