Artikel 5
Ungeachtet irgendwelcher Bestimmungen in den von der Konferenz auf ihren ersten zweiunddreißig Tagungen angenommenen Übereinkommen bewirkt die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied nicht ohne weiteres die Kündigung irgendeines der bezeichneten Übereinkommen; ebensowenig schließt das Inkrafttreten dieses Übereinkommens weitere Ratifikationen eines jener Übereinkommen aus.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Gesetzesnummer
20013003
Dokumentnummer
NOR40272563
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