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Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1962

Artikel 5

Ungeachtet irgendwelcher Bestimmungen in den von der Konferenz auf ihren ersten zweiunddreißig Tagungen angenommenen Übereinkommen bewirkt die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied nicht ohne weiteres die Kündigung irgendeines der bezeichneten Übereinkommen; ebensowenig schließt das Inkrafttreten dieses Übereinkommens weitere Ratifikationen eines jener Übereinkommen aus.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013003

Dokumentnummer

NOR40272563

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