Artikel 5
- 1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
- 2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
- 3. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008081
Dokumentnummer
NOR40082616
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