Artikel 5
1. Einer Frau, die ihr Kind stillt, ist das Recht einzuräumen, zu diesem Zweck ihre Arbeit einmal oder mehrere Male zu unterbrechen; die Dauer dieser Unterbrechungen ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung zu bestimmen.
2. Arbeitsunterbrechungen zum Zweck des Stillens gelten als Arbeitszeit und sind entsprechend zu bezahlen, wenn die Frage durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in Übereinstimmung mit ihr geregelt wird; wird die Frage durch Gesamtarbeitsverträge geregelt, so sind die Bestimmungen des betreffenden Gesamtarbeitsvertrages maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
20013009
Dokumentnummer
NOR40272763
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