Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung), 1952

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1970

Artikel 5

1. Einer Frau, die ihr Kind stillt, ist das Recht einzuräumen, zu diesem Zweck ihre Arbeit einmal oder mehrere Male zu unterbrechen; die Dauer dieser Unterbrechungen ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung zu bestimmen.

2. Arbeitsunterbrechungen zum Zweck des Stillens gelten als Arbeitszeit und sind entsprechend zu bezahlen, wenn die Frage durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in Übereinstimmung mit ihr geregelt wird; wird die Frage durch Gesamtarbeitsverträge geregelt, so sind die Bestimmungen des betreffenden Gesamtarbeitsvertrages maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

20013009

Dokumentnummer

NOR40272763

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