Artikel 5
Artikel 5 – Beschäftigung, Ausbildung und Sensibilisierung von Personen, die bei ihrer Arbeit Kontakt zu Kindern haben
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um das Bewusstsein für den Schutz und die Rechte des Kindes bei den Personen zu schärfen, die in den Bereichen Erziehung, Gesundheit, Kinder- und Jugendschutz, Justiz, Strafverfolgung sowie im Zusammenhang mit Sport-, Kultur- und Freizeitaktivitäten regelmäßige Kontakte zu Kindern haben.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Personen über die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern, die Mittel zu ihrer Aufdeckung und die in Artikel 12 Abs. 1 genannte Möglichkeit angemessene Kenntnisse haben.
(3) Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass durch die Voraussetzungen für den Zugang zu Berufen, deren Ausübung mit regelmäßigen Kontakten zu Kindern einhergeht, gewährleistet wird, dass die Bewerber für diese Berufe nicht wegen Handlungen sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden sind.
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