Artikel 5 StabPakt 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 5

Übertragung von Überschüssen

Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei, jeweils durch schriftliche Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander zu übertragen, soweit der jeweilige ordentliche Stabilitätsbeitrag übererfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind Grundlage für den Sanktionsmechanismus. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt. Das österreichische Koordinationskomitee ist jeweils zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20001750

Dokumentnummer

NOR40027913

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