Artikel 5 Stabilisierungsfonds für Polen - Protokoll (Memorandum)

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1990

Artikel 5

— V. Berichterstattung

Sofern das Operating Committee nichts Gegenteiliges beschließt, hat die NBP die folgenden polnischen Finanzdaten per Telefax innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Datum, auf das sich die Daten beziehen, dem Operating Committee zuzustellen.

Die Höhe der Reserven an konvertiblen Devisen in Polens bevollmächtigten Devisenbanken per 2. Jänner 1990;

Devisenreserven (täglich);

Devisentransaktionen (Nettoverkäufe bzw. -einkäufe von Devisen) der NBP und der RVP (täglich);

Notierungen der offiziellen und Parallel-Devisenmarktkurse (täglich);

Repräsentative kurz- und langfristige Zinssätze (sofern verändert);

Schuldendienstzahlungen auf mittel- und langfristige Schulden in konvertibler Währung (sofern erfolgt); und Sonstige Daten, die gemäß dem Beistandsabkommen, welches den Betrieb des Fonds betrifft, dem IWF von der NBP und der RVP berichtet werden (sobald sie dem IWF berichtet werden).

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10004653

Dokumentnummer

NOR12050859

alte Dokumentnummer

N3199012024J

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