Artikel 5 Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1965

KAPITEL II

Organisation und Tätigkeit der Untersuchungskommission

Artikel 5

(1) Die Grenzschutzorgane, die einen Grenzzwischenfall oder einen durch Einwirkung vom anderen Hoheitsgebiet verursachten Schaden wahrnehmen, haben hievon so schnell wie möglich auf kürzestem Weg ihre vorgesetzten Behörden zu benachrichtigen.

(2) Die Vertragschließenden Staaten werden vorsorgen, daß alle Spuren und Beweise, die sich auf den Vorfall beziehen, erhalten bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000406

Dokumentnummer

NOR12006485

alte Dokumentnummer

N1196512553P

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