Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt. Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach der Unterzeichnung in Kraft.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 22. November 1977, in zwei Urschriften, in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000636
Dokumentnummer
NOR12009243
alte Dokumentnummer
N1197852338L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
