Verfassungsbestimmung
Artikel 5
Durch die auf der Erdoberfläche vermarkte Grenzlinie in Verbindung mit Lotlinien ist das Hoheitsgebiet auch unter und über der Erdoberfläche abgegrenzt.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
10000346
Dokumentnummer
NOR12005942
alte Dokumentnummer
N1196013412P
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