Artikel 5 Soziale Sicherheit - Zusatzverwaltungsvereinbarung (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Artikel 5

Statistiken zu Abschnitt I A des Abkommens

Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten haben jährlich Statistiken in Bezug auf die Anzahl der nach Artikel 4 der Zusatzverwaltungsvereinbarung ausgestellten amtlichen Bescheinigungen austauschen.

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