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Artikel 5 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Artikel 5

Die Angestellten haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge nach den maßgeblichen Bestimmungen des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155471

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