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Artikel 5 Soziale Sicherheit (Philippinen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1982

Artikel 5

(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008518

Dokumentnummer

NOR12099969

alte Dokumentnummer

N6198245101L

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