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Artikel 5 Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Abschnitt III

Anwendung der besonderen Bestimmungen

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

auf österreichischer Seite

vom Träger der Krankenversicherung,

auf mazedonischer Seite

vom Fonds für Krankenversicherung.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009131

Dokumentnummer

NOR12116171

alte Dokumentnummer

N6199855153L

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