Artikel 5
Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008496
Dokumentnummer
NOR12099790
alte Dokumentnummer
N6198128214L
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