vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Soziale Sicherheit (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1987

Artikel 5

Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)