Artikel 5 Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 5

Bearbeitung der Leistungsanträge

  1. 1. Die zuständigen Träger unterrichten einander unmittelbar über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, und zwar nach dem Verfahren welches zwischen beiden Verbindungsstellen einvernehmlich festzulegen ist.
  2. 2. Die zuständigen Träger teilen einander in der Folge auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.
  3. 3. Die zuständigen Träger der Vertragsstaaten, bei denen ein Antrag auf Leistungen eingebracht wurde, bestätigen die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers und seiner Familienangehörigen. Die zu bestätigenden Angaben werden von den Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt.
  4. 4. Die zuständigen Träger unterrichten einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013184

Dokumentnummer

NOR40278297

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