ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE
BESTIMMUNGEN
Artikel 5
Der zuständige Träger eines Vertragsstaates hat dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates die aus der Anwendung des Artikels 18 Absätze 3 und 6 des Abkommens entstandenen Kosten unverzüglich nach Erhalt einer Aufstellung der betreffenden Kosten zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
10008628
Dokumentnummer
NOR12102842
alte Dokumentnummer
N6198717870J
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